
Nahrungsergänzungsmittel – Auf Rezept: Jetzt endlich absetzbar?
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Kosten für eine medizinische Diätkost waren bisher leider nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Doch nun kommt neuer Wind in die Rechtsprechung rund um Nahrungsergänzung.
Ergänzung bei Stoffwechselstörung
Manche Menschen müssen wegen einer chronischen Stoffwechselstörung Vitamine und andere Mikronährstoffe zusätzlich zur Nahrung einnehmen.
Solche Nahrungsergänzungsmittel beheben den Mangelzustand aufgrund der Erkrankung – oftmals anstelle von Medikamenten und Arzneien. Im Allgemeinen werden auch diese Präparate von einem Arzt verordnet.
Bisher: Kein Abzug
Doch der Fiskus lehnte die steuerliche Anerkennung der Kosten bisher ab. Und zwar auch dann, wenn die Vitalstoffe nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werden.
Das Abzugsverbot galt selbst dann, wenn die Diät-Lebensmittel mit einer Krankheit im Zusammenhang standen, die Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wurde und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetzte.
Wann ist der Ansatz nun möglich?
Nun hat der Bundesfinanzhof eine erfreuliche wichtige Änderung der bisherigen BFH-Rechtsprechung eingeleitet: Sind die Nahrungsergänzungsmittel wegen einer Krankheit erforderlich? Und wurden sie deshalb ärztlich verordnet? Dann stellen sie Arzneimittel i.S. des Arzneimittelgesetz da – und eben keine Lebensmittel mehr.
Folge: Sie können die Ausgaben als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Dies gilt selbst dann, wenn sie diese während einer Diät eingenommen haben (Aktenzeichen VI R 89/13).
Wo Sie die Ausgaben eintragen
Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel werden als „außergewöhnliche Belastungen“ anerkannt. Tragen Sie den Gesamtbetrag aller Kosten im Mantelbogen in Zeile 67 ein.
Nahrungsergänzung ist nicht gleich Arzneimittel
Doch der Fiskus macht es einem wie immer nicht leicht. Es wird unterschieden zwischen
- Nahrungsergänzungsmittel i.S. der Nahrungsergänzungsmittelverordnung= Lebensmittel, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden.
- Arzneimittel i.S. des Gesetzes, deren Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet wurden.
Arzneimittel unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung. Sie sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Ausgaben dafür sind vielmehr als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die medizinische Indikation der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Betroffene wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem nicht entgegen.
Nahrungsergänzungsmittel: Bei ärztlicher Verordnung jetzt endlich absetzbar
Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Diätkost sind aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung leider nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden“ (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Das Abzugsverbot gilt bisher auch dann, wenn die Diät-Lebensmittel mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Dies gilt ebenfalls, wenn die Diätmittel nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit oder als Therapie eingesetzt werden.
Es gibt Menschen, die aufgrund einer chronischen Stoffwechselstörung Vitamine und andere Mikronährstoffe zusätzlich zur Nahrung einnehmen müssen. Solche Nahrungsergänzungsmittel beheben den Mangelzustand aufgrund der Erkrankung – oftmals anstelle von Medikamenten und Arzneien. Natürliche werden auch diese Präparate im Allgemeinen von einem Arzt verordnet.
Doch der Fiskus lehnt die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ab. Dies gilt auch dann, wenn die Vitalstoffe nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werden, und sogar auch dann, wenn die Präparate aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar zur Therapie eingesetzt werden und damit Medikamentencharakter aufweisen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine erfreuliche wichtige Änderung der bisherigen BFH-Rechtsprechung eingeleitet: Falls Nahrungsergänzungsmittel wegen einer Krankheit erforderlich sind und deshalb ärztlich verordnet wurden, stellen sie Arzneimittel i.S. des § 2 Arzneimittelgesetz und keine Lebensmittel dar. Und dann sind die Aufwendungen als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden (BFH-Urteil vom 14.4.2015, VI R 89/13).
- Zu unterscheiden ist, ob es sich bei den Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) und damit um Lebensmittel handelt, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden, oder ob sie Arzneimittel i.S. des § 2 AMG sind, deren Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.
- Die Präparate dürfen nicht allein wegen der enthaltenen Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel eingeordnet werden. Denn der Lebensmittelkontrolle unterliegende Nahrungsergänzungsmittel unterscheiden sich von den (regelmäßig) zulassungspflichtigen Arzneimitteln nicht durch die Inhaltsstoffe, sondern die pharmakologische Wirkung.
- Arzneimittel unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung. Sie sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die medizinische Indikation der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Betroffene wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem nicht entgegen.